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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma FACO Metalltechnik GmbH & Co. KG (Stand: 04/2021)

Unsere AGBs stehen für Sie auch zum Download bereit: AGB 04.2021 DE

Anwendungsbereich: Gegenüber

  • Unternehmern, § 14 BGB;
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts/einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gem. § 310 BGB; nachfolgend zusammenfassend „Besteller“ genannt.
  1. Allgemeines
    1. Diese Bedingungen (sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen) sind Grundlage aller Lieferungen und Leistungen und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
    2. Abweichende (Einkaufs-)Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt und finden auch durch Stillschweigen keine Anwendung. Durch Auftragserteilung erkennt der Besteller diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen an.
    3. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt und keine aktualisierten Bedingungen vorliegen.
       
  2. Angebote und Vertragsabschluss
    1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist.
    2. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Sofern eine Bestellung als Angebot (§ 145 BGB) anzusehen ist, kann diese binnen 2 Wochen angenommen werden.
    3. Bestellungen sind für den Besteller verbindlich. Für die Annahme, den Umfang und die Ausführung der Lieferung ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, sofern der Besteller nicht unverzüglich schriftlich widerspricht; dies gilt insbesondere für mündliche Bestellungen. Angebotsabändernde oder ergänzende Bestellungen bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung. Einer schriftlichen Bestätigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit auch telegrafische, telefonische, per E-Mail übermittelte oder mündliche Abmachungen, Zusicherungen, Ergänzungen oder Nebenabreden.
    4. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen weisen Annäherungswerte aus, soweit sie nicht als verbindlich erklärt werden. An allen im Zusammenhang mit dem Auftrag dem Besteller ausgereichten Unterlagen, z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Kostenanschläge, technisches Bildmaterial, etc., bleiben Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten; sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung Dritten nicht eröffnet werden. Solche Unterlagen sind für den Fall des nicht erfolgten Vertragsabschlusses zurückzugeben. Auf Verlangen sind sie ebenfalls herauszugeben, wenn sie von dem Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.
    5. Handelsübliche, gestalterische Abweichungen (z.B. durch technischen Fortschritt bedingte), die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen (z.B. Farbabweichung, Formänderung), bleiben vorbehalten.
    6. Güte und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen bzw. vorhanden sind, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. 7. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird keine besondere Oberflächenbeschaffenheit des Grundstoffes, insbesondere keine Fettfreiheit, geschuldet.
       
  3. Preise und Zahlungen
    1. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung, Entladung und Zöllen. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Auf Wunsch kann die Lieferung durch eine Transportversicherung abgedeckt werden; die Kosten trägt der Besteller.
    2. Die Ware wird grundsätzlich unverpackt und ohne Korrosionsschutz zur Verfügung gestellt. Verpackungen oder Schutzmaßnahmen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers vorgenommen. Solche Maßnahmen oder Verpackungen werden zu Selbstkostenpreisen berechnet. Beanstandungen wegen mangelhafter Verpackung sind ausgeschlossen.
    3. Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Zahlung auf das mitgeteilte Geschäftskonto wie folgt: Innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto. Zahlungen für Lohnarbeiten haben sofort netto zu erfolgen.
    4. Maßgeblich für die Preisbildung sind die am Liefertag gültigen Preise, sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde. Angemessene und zumutbare Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 6 Monate oder später nach Vertragsschluss ausgeführt werden, bleiben vorbehalten, ebenso wie für den Fall erheblicher Wechselkursschwankungen (USD / EUR).
    5. Verzugszinsen werden gem. § 288 Abs. 2 BGB mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Geltend gemachte Gewährleistungsansprüche behindern nicht die Fälligkeit der Forderung. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, kann sofortige Sicherheitenstellung oder Bezahlung verlangt werden (§321 BGB).
    7. Das Recht, Lieferungen über Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherer die dafür erforderlichen Daten des Bestellers und des Auftrags mitzuteilen, bleibt vorbehalten. 8. Aufträge auf Abruf sind im Zweifel spätestens innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung abzurufen. Falls der Abrufauftrag nicht in voller Höhe abgenommen wird, hat der Lieferer das Recht, einen Mindermengenzuschlag zu verlangen. Bei laufenden Liefereinteilungen muss der Besteller in Aussicht genommenes Auslaufenlassen des Teils sobald als möglich - mindestens aber 6 Monate vor Auslauf, - ankündigen. Andernfalls hat er vorgeplanten Material- und Fertigungsaufwand zu ersetzen.
       
  4. Lieferfristen, Lieferverzögerung
    1. Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und daher unverbindlich. Für den Beginn der Lieferzeit ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgebend, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird (z.B. ab Zahlungseingang der Vorauszahlung). Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung von bereitzustellenden Unterlagen, Freigaben oder (Voraus-)Zahlungspflichten, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Besteller kann bei vom Lieferer zu vertretener Nichteinhaltung der Lieferzeit nach Ablauf des unverbindlich genannten Liefertermins schriftlich Leistung verlangen und seinerseits eine angemessene Lieferfrist setzen, die jedoch mind. 4 Wochen betragen muss.
    2. Die Einhaltung einer genannten Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen werden baldmöglichst mitgeteilt.
    3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen - auch innerhalb eines Lieferverzugs - bei z.B. höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Energiemangel sowie sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen. Für die Dauer der Störung ist die Lieferpflicht suspendiert. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
    4. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
    5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller.
    6. Wird der Versand bzw. die Abnahme auf Wunsch/aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Der Lieferer ist auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und sodann den Besteller mit angemessen verlängerter Frist neu zu beliefern.
    7. Erwächst dem Besteller ein Schaden aus Lieferverzug, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
    8. Der Besteller prüft die Lieferpapiere und quittiert. Etwaige Einwendungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung als anerkannt.
       
  5. Rücktrittsrecht
    1. Setzt der Besteller - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will. Im Übrigen gilt Abschnitt IX.
    2. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
    3. Ist die Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen, insbesondere „höherer Gewalt“- trotz Aufwendung der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt - vorübergehend gehindert, gleichgültig, ob die Hindernisse im Werk oder bei Zulieferern eingetreten sind (z.B. Betriebsstörungen, Streik/Aussperrung, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energiemangel, Transportmittelausfall etc.), so entfällt die Lieferverpflichtung, ohne dass der Besteller Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Besteller nur dann berechtigt, wenn die Verzögerung für ihn unzumutbar ist.
       
  6. Gefahrübergang, Abnahme und Versand
    1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin bzw. nach Meldung der Abnahmebereitschaft (innerhalb 7 Werktage) durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Nimmt der Besteller nicht ab oder verweigert er trotz Nachfristsetzung, so kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und/oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückgetreten werden.
    2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Vom gleichen Zeitpunkt an haftet der Besteller für Schäden, die Dritten gegenüber entstehen können. Es wird zugesichert, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
    3. Die Versendung erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers, auch bei Franko-Lieferungen und bei Transport mit werkseigenen Fahrzeugen. Versandweg, Versandart und Versandmittel bleiben, soweit keine Weisung des Bestellers vorliegt, unter Ausschluss der Haftung und ohne Gewähr für billigsten Transport dem Lieferer überlassen.
    4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
       
  7.  Mängelansprüche/Gewährleistung 
    1. Der Besteller hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und hierbei festgestellte Mängel/Falschlieferungen/Mindermengen ebenso unverzüglich (innerhalb 1 Woche ab Entgegennahme) schriftlich anzuzeigen und zu rügen. Die Untersuchungsund Rügeobliegenheiten richten sich nach § 377 HGB. Der Lieferer bekommt die Gelegenheit, den gerügten Mangel aufzunehmen und zu prüfen, der Liefergegenstand wird einstweilen nicht verändert/verarbeitet/an Dritte herausgegeben. Soweit Maßnahmen zur Schadensminimierung getroffen oder Verhandlungen wegen eines gerügten Mangels aufgenommen werden, gilt dies weder als Anerkenntnis noch als Verzicht auf den Einwand der nicht rechtzeitig erhobenen Rüge.
    2. Gelieferte Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen; ersetzte Teile werden dessen Eigentum. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an den Lieferer zurückzugeben.
    3. Zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen bei berechtigter Mängelrüge hat der Besteller nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls wird der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen frei. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder Gefährdung der Betriebssicherheit, wobei der Lieferer sofort zu benachrichtigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungspflicht aus. Mehrfachnachbesserungen sind zulässig.
    4. Soweit sich eine Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt der Lieferer die durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten nur, insoweit keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes an den ursprünglich vereinbarten Lieferort. Etwaige Kosten für die Verbringung an einen anderen Ort als den Lieferort trägt der Besteller.
    5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbauund Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Lieferer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Der Lieferer behält sich jedoch bei der Nacherfüllung das Recht vor, einen etwaig erforderlichen Aus- und Einbau selbst vorzunehmen. Aufwendungsersatz schuldet der Lieferer für die Aus- und Einbaukosten nur, wenn er eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen lässt oder die Fristsetzung entbehrlich ist. Liegt tatsächlich kein Mangel vor, kann der Lieferer vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
    6. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt IX. dieser Bedingungen.
    7. Tritt der Besteller berechtigt vom Kaufvertrag zurück oder verlangt er berechtigt Schadensersatz statt der Leistung, so ist der Lieferer verpflichtet, die gelieferte mangelhafte Sache, soweit der Besteller sie bereits eingebaut hat, auf eigene Kosten wieder auszubauen und abzutransportieren. Der Besteller darf auf Verlangen den Ausbau selbst vornehmen; in diesem Fall erstattet der Lieferer dem Besteller die dabei entstehenden Kosten, allerdings nur, soweit sie Selbstkosten des Bestellers ohne Gewinnanteil sind. Beauftragt der Besteller ein Drittunternehmen mit dem Ausbau und/oder dem Abtransport, so werden die hierbei entstehenden Kosten nur erstattet, wenn der Besteller dem Lieferer zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, die Nachfrist ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich.
    8. Der Lieferer übernimmt insbesondere keine Gewähr in folgenden Fällen: Brauchbarkeit der Ware zu dem vom Besteller vorgesehenen Zweck, es sei denn, dass die Brauchbarkeit ausdrücklich vertraglich bestätigt wurde, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Bearbeitung/Instandsetzung durch den Besteller oder Dritte, Einbau von Fremdteilen, natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung/Verschleiß (alle sich drehenden Teile, Antrieb, Werkzeuge; Maßstab ist Einschichtbetrieb), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische oder mechanische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Handelsübliche, dem Besteller zumutbare Abweichungen von Gewicht, Farbe, Abmessungen und Menge stellen keinen Mangel dar.
    9. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Es wird keine Gewährleistung übernommen für Auskünfte, Ratschläge und Hinweise bezüglich etwaiger Leistungsmerkmale, Einsatzgebiete, Verwendungsmöglichkeiten o.ä.; es sei denn, sie wurden schriftlich zugesichert. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen enthalten keine Zusicherungen; sie dienen lediglich der Spezifikation. Soweit die vom Lieferer zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist der Lieferer nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet. Über eventuelle Ausfuhrbestimmungen und staatliche Reglementierungen informiert sich der Besteller selbst.
    10. Bei gebrauchter Ware ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer verschweigt Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig.
    11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Kunden keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
    12. Bessert der Besteller oder ein von ihm beauftragter Dritter unsachgemäß nach,übernimmt der Lieferer keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
    13. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass dieSchutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Schutzrechtsinhaber freistellen.
    14. Die in Abschnitt VIII.13 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt IX. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend und bestehen nur, wenn, der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Verletzungen von Schutz- oder Urheberrechten unterrichtet, der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der in Abschnitt VIII.12 genannten Maßnahmen zur Modifizierung ermöglicht, dem Lieferer alle Maßnahmen zur Abwehr, einschließlich Regelungen außergerichtlicher Natur vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand, insbesondere durch die Bearbeitung, geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
       
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Das Eigentum an der gelieferten Sache bleibt bis zur vollständige Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vorbehalten. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich nicht stets ausdrücklich hierauf berufen wird. Die Kaufsache kann zurückgenommen werden, wenn der Besteller sich vertragswidrig (insbesondere bei Zahlungsverzug) verhält.
    2. Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, ist er verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erbringt der Besteller den Versicherungsnachweis auf Verlangen des Lieferers nicht, so ist dieser berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
    3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Die Forderungen gegen den Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, aus Verkauf, aus Be- und Verarbeitung/Verbindung der gelieferten Waren) tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab; dies gilt gleichermaßen für Ansprüche des Bestellers bezüglich der Vorbehaltsware aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.). Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Dieser wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sobald der Besteller eine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, wird er auf Aufforderung die Abtretung offenlegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erteilen.
    4. Hat ein Kunde des Bestellers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Besteller und der Lieferer im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, im Voraus abgetretenen Forderungen in wirksamer Form an den Lieferer abgetreten worden sind; der Lieferer wird vom Besteller bevollmächtigt, die Forderungen in seinem Namen für eigene Rechnung geltend zu machen, sobald der Besteller nach Maßgabe der vorstehenden Regelung (Ziff. 3) nicht mehr berechtigt ist, die Forderung in eigenem Namen einzuziehen.
    5. Die Be- und Verarbeitung/Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets für den Lieferer, ohne dass daraus Verbindlichkeiten entstehen. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltskaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung. Erfolgt die Verbindung/Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig (Mit-)Eigentum überträgt und das so entstandene (Mit-)Eigentum für den Lieferer verwahrt. Ist der Erwerb von (Mit)Eigentum rechtlich verhindert, tritt der Besteller seinen Ausgleichsanspruch ersatzweise an den Lieferer ab. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Lieferer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Lieferer nimmt diese Abtretung an.
    6. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
    7. Die gelieferte Ware darf ohne Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das diesseitige Eigentum hinweisen, den Lieferer unverzüglich benachrichtigen und jede zur Wahrung der Rechte erforderliche Hilfe leisten. Soweit der Dritte nicht in der Lage oder verpflichtet ist, die dabei entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, stellt der Besteller den Lieferer von solchen Kosten frei.
    8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug - sowie bei Kreditunwürdigkeit kann unverzügliche Aussonderung verlangt werden. Der Lieferer ist zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller gewährt dem Lieferer oder seinen Beauftragten zur Abholung und Wegnahme Zutritt.
    9. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
       
  9. Haftung
    1. Wenn der Liefergegenstand durch den Lieferer verschuldet infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII. und IX. entsprechend.
    2. Auf Schadenersatz haftet der Lieferer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    3. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Lieferer – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit –nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
    4. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
    5. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
    6. Soweit die Haftung nach den Ziffern 3 und 4 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen vom Lieferer.
    7. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
       
  10. Verjährung Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Bei Einsatz der Kaufsache im Mehrschichtbetrieb verkürzt sich die Verjährungsfrist wegen Mängelansprüchen entsprechend. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.
     
  11. Besondere Bedingungen für Lochbleche
    1. Werden Bleche nach Zeichnungen, Beschreibungen oder Mustern usw. des Bestellers bearbeitet, so übernimmt dieser die alleinige Gewähr dafür, dass durch die Bearbeitung in der vorgesehenen Ausführung keine Schutzrechts- oder Urheberrechtsverletzungen Dritter eintreten.
    2. Wir haften nicht, wenn sich an den Teilen infolge ihrer Entfettung leichter Flugrost bildet und wenn Bleche ab 80 Kg Festigkeit durch die Bearbeitung Risse erhalten, ferner, wenn sich feine Löcher beim Vollbad-Verzinken mit einer Zinkhaut zusetzen.
    3. Wir haften nicht, wenn sich bei Grenzlochungen kleinere Fehlstellungen finden lassen.
    4. Stellt uns der Besteller das zu bearbeitende Material bei, handelt es sich folglich um Lohnarbeit, so gelten die vorliegenden Bestimmungen sinngemäß und Folgendes zusätzlich:
    5. Eine Mängelhaftung ist ausgeschlossen für Schäden, welche durch nicht erkannte Materialfehler des beigestellten Materials entstehen.
    6. Der Besteller hat das Material frachtfrei und kostenlos beizustellen.
    7. Führen Fehler des Materials zu erhöhten Fertigungskosten, so kann der Preis unsererseits angemessen erhöht werden. Der bei Lohnarbeiten eintretende Entfall und Verschnitt ist bei der Preisbemessung berücksichtigt. Er wird daher nicht besonders vergütet und geht in unser Eigentum über.
    8. Abfälle durch Lohnarbeiten von Kunststoffen werden dem Besteller auf dessen Kosten zugesandt.
    9. Bei begründeten Beanstandungen haften wir höchstens in Höhe des berechneten Lohns. Darüberhinausgehende Ansprüche – insbesondere für das angelieferte Material – werden wir nur dann anerkennen, wenn wir eine weitergehende Haftung zuvor schriftlich zugesagt haben.
       
  12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Unternehmenssitz des Lieferers.
    2. Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Lieferers, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
    3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    4. Bei Auslandsgeschäften ist zusätzlich die Anwendung der §§ 305 - 310 BGB ausgeschlossen.
       
  13. Schlussbestimmungen
    1. Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
    2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst. 3. Personenbezogene Daten des Bestellers werden zum Zwecke der Vertragsdurchführung erhoben, verarbeitet und gespeichert.

  FACO Metalltechnik GmbH & Co. KG Aufsicht 13 58256 Ennepetal